1. Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentums gilt auch in der Erbfolge. Würde der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens mehr als zwei natürlichen Personen zufallen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach § 12 Abs 2 WEG eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.

