Die digitale Beurkundung zeichnet sich durch die nicht notwendige physische Anwesenheit von (einzelnen) Parteien und dem Notar am gleichen Ort aus. Das wirft in der notariellen Beurkundungspraxis die Fragen auf, welcher Ort und welches Datum im Zuge einer solchen Beurkundung zu nennen sind. Der Beitrag erörtert daher auf Grundlage der bestehenden Regelungen in NO und GBG die Angaben von Zeit und Ort in der Urkunde, um mangels gesetzlicher Klarstellung eine Richtschnur für die Praxis zu bieten. (FN )

