vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung der Erbschaftsklage

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/134NZ 2025, 428 Heft 7 v. 11.8.2025

1. Wenn der Anspruch aus einem "Altsachverhalt" zum 1. 1. 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach neuer Rechtslage unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1. 1. 2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31. 12. 2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!