1. Durch eine Überlassung an Zahlungs statt wird das Verlassenschaftsverfahren (zumindest vorerst) beendet.
2. Danach ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (Nachtragsabhandlung) zulässig.

