1. Die (fünfte) Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit e BTVG wird fällig nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands. Es kommt im Zweifel darauf an, dass die Wohnung physisch übergeben wurde und vom Käufer bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

