1. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind objektive Maßstäbe anzulegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert und nicht der tatsächliche Wille der Partei.
2. Die Annahme, der Kläger wolle seinen vertraglichen Anspruch nur unter der Bedingung geltend machen, dass sich ein inhaltsgleicher Anspruch aus dem Gesetz ergäbe, käme einem absurden und sinnwidrigen Prozessverhalten gleich.

