Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Davon wird nur in Sonderfällen abgegangen, in denen die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die endgültige Verweigerung einer Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet.
2 Ob 65/25k

