1. Veräußerungshandlungen im außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb bedürfen nach § 810 Abs 2 ABGB auch bei Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass einer gerichtlichen Genehmigung.
2. Die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb erfolgt unter sinngemäßer Heranziehung der zu § 167 Abs 3 ABGB entwickelten Grundsätze.

