Mit Rechtskraft der Einantwortung wird der Erbe in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bei Liegenschaften Gesamtrechtsnachfolger und der ruhende Nachlass hört auf zu existieren. Allenfalls zuvor erforderliche verlassenschaftsgerichtliche Genehmigungen für Verträge, die der Erbe im Namen der Verlassenschaft abgeschlossen hat, werden durch eine spätere Einantwortung ersetzt.
2 Ob 34/25a

