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Zur grundbücherlichen Eintragung nach Insolvenzeröffnung

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/108NZ 2025, 357 - 358 Heft 6 v. 2.7.2025

1. Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners beruht und die nach der Insolvenzeröffnung erfolgen soll, setzt gem § 13 IO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt.

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