Nach § 14 Abs 4 Bgld BauG 1997 hat die Baubehörde über eine ihr schriftlich angezeigte Grundstücksteilung (oder Grundstückszusammenlegung) im Bauland dem Bauwerber oder Grundstückseigentümer auf Verlangen eine Bestätigung über die Nichtuntersagung der Grundstücksteilung für die Vorlage beim Grundbuchsgericht auszustellen. Die Vorlage dieser Bestätigung ist eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

