Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage der Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Auslegung von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit d, e, f und g VO (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (EU-Sanktionsverordnung 2014) dazu, ob die Kl, eine Limited mit Sitz in der russischen Föderation, zu Recht von der Ausübung ihres Stimmrechts und von der Teilnahme an der Hauptversammlung bei der Bekl, einer börsennotierten SE, ausgeschlossen wurde.

