Die Finanzierungszusage der Bank eines Vorkaufsberechtigten stellt noch keine "wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB dar. Trotz der grundsätzlichen Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Fälligkeit des Kaufpreises nach Maßgabe des Drittvertrags hat eine Zahlungsfrist, welche an den Eintritt der aufschiebenden Bedingung des Erlöschens des Vorkaufsrechts anknüpft, auf die Einlösungsfrist des Vorkaufsberechtigten keine Auswirkungen.