Die Aussage, der Mietkäufer erwerbe mit Ausübung der Option das Eigentum (RS0128740), ist dahin zu präzisieren, dass das Eigentum nicht schon mit der Optionsausübung an den Mietkäufer übergeht, sondern die Optionsausübung lediglich den Titel für die Eigentumsübertragung schafft, die aber noch einen Modus erfordert, wie etwa die Einverleibung des Eigentumsrechts des Mietkäufers im Grundbuch. Für die Beendigung des Bestandverhältnisses mit dem Mietkäufer durch Konfusion ist auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang abzustellen.