Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor. Auch die Ermächtigung gem § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Sie bewirkt daher nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 1 ESt 1988.
Ro 2022/15/0026