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VwGH zur Stellung des gem § 153 Abs 2 AußStrG Ermächtigten im Abgabenverfahren

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2023/82NZ 2023, 229 - 232 Heft 4 v. 28.4.2023

Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor. Auch die Ermächtigung gem § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Sie bewirkt daher nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 1 ESt 1988.

Ro 2022/15/0026

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