Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften, kann bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags auf den subjektiven Parteiwillen der Gründungsgesellschafter nur mehr zurückgegriffen werden, wenn dieser den neu eintretenden Mitgliedern bekannt war und sie diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt haben. Liegt kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor bzw ein offenkundig unklarer, kann dem eintretenden Gesellschafter auch kein Vorwurf unterlassener Erkundigungen hinsichtlich vertraglicher Abweichungen von der dispositiven Rechtslage vorgeworfen werden.