1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile einer GmbH ist absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Die Willenserklärung erlangt selbst dann nicht nachträglich Gültigkeit, wenn sie der gesetzliche Vertreter oder der Geschäftsunfähige nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit genehmigt. Auch aus einer "Generalvollmacht" des Ehepartners des Geschäftsunfähigen, der die Vertragsverhandlungen führte und die Abtretungsverträge befürwortete, ist nichts zu gewinnen.