Der Anspruchswerber nach § 786 hat Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat.
2 Ob 244/22d