1. Im Pflichtteilsverfahren trifft grundsätzlich den Pflichtteilskläger die objektive Beweislast. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.
1. Im Pflichtteilsverfahren trifft grundsätzlich den Pflichtteilskläger die objektive Beweislast. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.