Die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung untersagt es Personenbetreuern, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen. Dieses Verbot führt nicht zur Nichtigkeit eines Testaments der betreuten Person zugunsten der pflegenden Person.
2 Ob 15/23d