1. Eine bereits vor Begründung der Wegeservitut bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümer der dienenden Grundstücke zur Verbreiterung der Straße kann die vom Servitutsberechtigten angestrebte gänzliche Kostentragungspflicht der Eigentümer mangels entsprechender Vereinbarung nicht begründen.