1. Die Aufzählung der Grunddienstbarkeiten in dem § 475 ff ABGB ist nicht erschöpfend. Eine Grunddienstbarkeit besteht aber nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung auf die Nutzung des belasteten Grundstücks selbst bezieht.
2. Es ist eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache erforderlich.