1. Der Tatbestand der sittlichen Pflicht nach § 784 ABGB ist erfüllt, wenn eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand.
1. Der Tatbestand der sittlichen Pflicht nach § 784 ABGB ist erfüllt, wenn eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand.