1. Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ("Vätertausch") gem § 1478 Satz 2 erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren.
2. § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 ist teleologisch so zu reduzieren, dass er nur Fälle erfasst, in denen die Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 zu laufen begonnen hat.