Ein zur Geldwäscheprävention Verpflichteter wird durch die RL 2015/849 nicht verpflichtet, einem Kunden allein deshalb automatisch ein hohes Risikoniveau zuzuschreiben und folglich verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden anzuwenden, weil es sich bei diesem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt, einer der Angestellten dieses Kunden Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein Mitgliedstaat kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insb mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind.