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Zur Frage der Grenzen einer ohne Beschränkungen einverleibten Servitut

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/171NZ 2023, 496 - 498 Heft 10 v. 31.10.2023

Ergibt sich aus dem in der Urkundensammlung enthaltenen, verbücherten Dienstbarkeitsvertrag keine Beschränkung der Servitut auf Entsorgung und Verbringung von Grün- und Strauchschnitt "ein paar Mal" bzw zwei Mal im Jahr bzw auf eine typischerweise mit der Benutzung eines Einfamilienhauses einhergehende Benützung, hat der gutgläubige Erwerber das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht erworben. Auch dass aus dem Vertrag (und der Natur) ersichtlich war, dass der Servitutsweg von Kindern als Schulweg genutzt wird, ändert daran nichts.

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