Während im GmbH-Recht nach dem Gesetzeswortlaut die vierwöchige Frist für die Ausübung des Bezugsrechts dispositiv ist und daher beliebig verlängert oder verkürzt werden kann, sieht das Aktienrecht (zwingend) eine Mindestfrist von zwei Wochen vor. Wegen des Fehlens aktienrechtlicher Besonderheiten ist die zweiwöchige Frist nach § 153 Abs 1 Satz 2 AktG im GmbH-Recht analog anzuwenden.
6 Ob 183/22p