1. Der Grundsatz, dass bei der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht, wenn der Klagsanspruch oder der Antrag auf Klagsabweisung auf mehrere selbstständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels nur auf einzelne dieser Tatsachen beziehen.