Die laesio enormis ist auf Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht anwendbar. Zur Anfechtbarkeit wegen Verkürzung über die Hälfte bedarf es eines bewertbaren Leistungsaustausches, der bei solchen Vereinbarungen gerade nicht vorliegt.
3 Ob 96/21w
Die laesio enormis ist auf Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht anwendbar. Zur Anfechtbarkeit wegen Verkürzung über die Hälfte bedarf es eines bewertbaren Leistungsaustausches, der bei solchen Vereinbarungen gerade nicht vorliegt.
3 Ob 96/21w