1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Geschäft ist ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig.
2. Aufgrund ihrer absoluten Wirkung bedarf die Nichtigkeit keiner rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt nicht von einer Anfechtung ab und kann auch keiner Verjährung unterliegen.