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Internationale Unzuständigkeit

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/79NZ 2022, 281 - 282 Heft 6 v. 24.6.2022

Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nach Art 15 EuErbVO hat unabhängig von einer Rüge, Untätigkeit oder Säumigkeit der Parteien zu erfolgen. Die Unzuständigerklärung erfolgt nach nationalem mitgliedstaatlichen Recht, in Österreich daher gem § 42 JN.

2 Ob 229/21x

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