Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nach Art 15 EuErbVO hat unabhängig von einer Rüge, Untätigkeit oder Säumigkeit der Parteien zu erfolgen. Die Unzuständigerklärung erfolgt nach nationalem mitgliedstaatlichen Recht, in Österreich daher gem § 42 JN.
2 Ob 229/21x
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