In der Praxis mehren sich die Fälle, bei denen Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht vor dem ErbRÄG 2015 abgeschlossen wurden, der Geschenkgeber aber nach dessen Inkrafttreten stirbt. Fraglich ist, inwieweit für die Beurteilung der Hinzu- und Anrechnung solcher Schenkungen die alte oder die neue Rechtslage gilt. Der folgende Beitrag untersucht, ob dabei die befristete oder die unbefristete Schenkungsanrechnung zum Tragen kommt. (FN )