§ 37 NO verpflichtet Notare zur Verschwiegenheit über die vor ihnen stattgehabten Verhandlungen. Die in dieser Norm verankerte Verschwiegenheitspflicht dient nicht nur dem Interesse der Beteiligten, sondern auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars und damit dem Ansehen des Stands.
Abstract aus NZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.