1. Die Abhaltung der Erstanhörung (§ 12 HeimAufG) verbunden mit der mündlichen Verhandlung (§ 14 HeimAufG), per Videokonferenz ohne Einverständnis der Parteien verletzt nicht das rechtliche Gehör der Bewohnerin, weil bei mehreren aktuellen COVID-Infektionen im Heim sowie ausständigen Testergebnissen eine potentielle Infektions- und Übertragungsgefahr iSd § 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-Justiz-Begleitgesetz idF BGBl I 2021/106 besteht.