Die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe ist nicht bekämpfbar, wohl aber der in der demonstrativen Aufzählung der Zwangsmittel in § 79 Abs 2 AußStrG nicht genannte Verweis, der im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren als Beugemittel eingesetzt werden kann.
5 Ob 230/21s