Aussonderungsansprüche sind im Insolvenzverfahren nicht anzumelden. Sie sind gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen und im Fall der Bestreitung steht für ihre Geltendmachung der allgemeine Rechtsweg offen. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung des in § 13 Abs 3 WEG begründeten Aussonderungsrechts des (nicht selbst von der Exekution bzw Insolvenz betroffenen) Eigentümerpartners auszugehen, dem das Eigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Das WEG anerkennt mit diesem Exszindierungs- bzw Aussonderungsrecht ein besonderes Schutzbedürfnis des Eigentümerpartners. Dieses ist im Streitverfahren zu klären.