Wird für den Nachlass die Nachlassverwaltung angeordnet und im Anschluss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung von den ursprünglich bekl Erben auf den Nachlassverwalter und in der Folge auf den Insolvenz verwalter insoweit zulässig, als es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine anmeldepflichtige Insolvenzforderung handelt. Für eine im Insolvenzverfahren anzumeldende Insolvenzforderung ist dagegen die Entscheidung im streitigen Verfahren nach Insolvenzeröffnung nicht zulässig, weshalb die entsprechende Umstellung der Parteibezeichnung auf den Insolvenzverwalter ausscheidet.