1. Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung "wirklich gemacht" und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
2. Der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots kommt (nach wie vor) keine entscheidende Bedeutung zu.