1. Der gute Glaube daran, dass ein Wegerecht deshalb besteht, weil die Nutzung bereits jahrzehntelange Übung war, begründet keinen redlichen Ersitzungsbesitz.
1. Der gute Glaube daran, dass ein Wegerecht deshalb besteht, weil die Nutzung bereits jahrzehntelange Übung war, begründet keinen redlichen Ersitzungsbesitz.