Der gesetzlichen Stundung von Verbraucherkrediten im Zuge der COVID-19-Pandemie ist kein Verbot der Verrechnung von Sollzinsen im Stundungszeitraum inhärent. Bei einer automatischen Vertragsverlängerung (mangels abweichender Vereinbarung) hat der Kreditgeber allein aus dem Kreditvertrag jedoch keinen Anspruch auf Sollzinsen im Stundungszeitraum.
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