1. Die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit von Vorkaufsrechten ist durch deren zwingende Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit gem § 1074 ABGB insofern eingeschränkt, als die Vorkaufsberechtigten individuell bestimmt zu bezeichnen sind.
1. Die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit von Vorkaufsrechten ist durch deren zwingende Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit gem § 1074 ABGB insofern eingeschränkt, als die Vorkaufsberechtigten individuell bestimmt zu bezeichnen sind.