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Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/22NZ 2022, 88 - 89 Heft 2 v. 21.2.2022

Die kenntnisabhängige Frist nach § 1487a ABGB beginnt mit Kenntnis des Bestehens der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen zu laufen. Sie ist mit jener in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert. Deshalb gilt die Rsp zu § 1489 ABGB auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB. Eine allfällige Rechtsunkenntnis kann somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben.

2 Ob 169/21y

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