1. Die Frage des Vorliegens eines Erbhofs gem § 10 AnerbenG ist vor der Einantwortung zu klären.
2. Mit Stattgebung des Abänderungsantrags ist eine gleichzeitige Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses erforderlich. Es besteht folglich keine Notwendigkeit, vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses die rechtskräftige Abweisung des Abänderungsantrags abzuwarten.