1. Der Amtsbestätigungsbeschluss setzt neben der Zustimmung der Erben eine klare Sach- und Rechtslage sowie die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung voraus.
2. Auf ein Nachlegat ist im Rahmen der Erlassung der Amtsbestätigung Bedacht zu nehmen. Die Einverleibung darf nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden.