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Testament, Lebensversicherung und Sorgfaltspflichten des Testamentserrichters

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2022/178NZ 2022, 572 - 575 Heft 11 v. 5.12.2022

1. Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers nicht einzubeziehen; sie steht nach dem Ableben des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten zu und gelangt unmittelbar in dessen Vermögen.

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