Nach Ansicht des VfGH muss jede Form der Fortpflanzung der Mutter eines Kindes die Elternschaft der eingetragenen Partnerin der Mutter begründen. Eine Einschränkung auf Fälle der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verstößt gegen das Recht auf Privatleben und den Gleichheitsgrundsatz, insb, da bei verschiedengeschlechtlichen Paaren keine vergleichbare Einschränkung besteht. § 144 ABGB und Teile des § 145 ABGB sind daher mit Wirkung von 31. 12. 2023 als verfassungswidrig aufgehoben.