Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt des Todes ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.