Im Rahmen der Anwaltshaftung hat der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust darzulegen und zu beweisen. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Ersparte Aufwendungen sind grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen; insofern trifft allerdings die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger.