1. Der Handakt bzw der elektronisch geführte Akt der Familien- und Jugendgerichtshilfe bildet anders als der Besuchsmittlungsbericht keinen Bestandteil des Prozessakts und ist damit nicht von der Akteneinsicht umfasst.
1. Der Handakt bzw der elektronisch geführte Akt der Familien- und Jugendgerichtshilfe bildet anders als der Besuchsmittlungsbericht keinen Bestandteil des Prozessakts und ist damit nicht von der Akteneinsicht umfasst.