Das Verbot von der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträgen soll gewährleisten, eine wirtschaftliche Knebelung des Schuldners durch Einschränkung der Belehnung seiner Liegenschaft im Interesse eines Pfandgläubigers auszuschließen. Dazu gehört nach § 1371 Satz 2 Fall 4 ABGB ua die Verabredung, ein liegendes Gut keinem anderen zu verschreiben. Von der Ungültigkeit nach § 1371 ABGB sind nicht nur Vereinbarungen im Pfandvertrag, dem Verfügungsgeschäft zur Begründung des Pfandrechts, sondern auch im Pfandbestellungsvertrag, dem Verpflichtungsgeschäft, betroffen. Soweit im Grundverhältnis (zB Darlehensvertrag) auch die Sicherung der Forderung geregelt wird, ist ebenfalls die Vereinbarkeit mit §§ 1371, 1372 ABGB zu prüfen. Anderes gilt für die Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, das nicht aus Anlass des Pfandbestellungsvertrags oder Darlehensvertrags abgeschlossen worden wäre oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verträgen stünde.